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Ihr Nachschlagewerk rund um Immobilien: |
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Verpflichtung des Darlehensnehmer, sich das Darlehen innerhalb der vereinbarten Frist (Abnahmefrist) auszahlen zu lassen. |
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Abschreibung (AfA) |
Wertverzehr des Gebäudes, der jährlich zu einem bestimmten Prozentsatz als steuerlicher Verlust im Rahmen der Absetzung für Abnutzung (AfA) geltend gemacht und wie Kosten (Werbungskosten) von den Einnahmen abgezogen bzw. gegen bestimmte Einkünfte verrechnet werden kann. Bemessungsgrundlage der AfA sind die Herstellungs- oder Anschaffungskosten, wobei die Gebäudeabschreibung mit dem Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung des Gebäudes beginnt. |
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Altlastenkataster |
Verzeichnis bzw. Datenbank, in die sämtliche von den Kreisverwaltungsbehörden gesammelten Daten über altlastverdächtige Flächen aufgenommen werden. Jeder, der ein Grundstück oder eine Immobilie erwerben will, sollte sich vorher erkundigen, ob dieses Objekt in dem Kataster über Altlastenverdachtsflächen und Altlasten erfasst ist. Für Auskünfte aus dem Altlastenkataster ist in der Regel eine genaue Lagebezeichnung und möglichst ein Eintrag in einer Übersichtskarte erforderlich. |
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Annuitätendarlehen |
sind die bei der Baufinanzierung meist verwendete Darlehensform. Die Bezeichnung stammt von der Art der Verzinsung und Tilgung der Darlehen mit einer gleichbleibenden Jahresleistung. Der Kreditnehmer zahlt dabei bis zur vollen Rückzahlung des Darlehens eine gleichbleibende Jahresleistung, die sich aus dem Zins- und Tilgungssatz in Prozent des Darlehens (Nominalbetrag) errechnet. Die Annuität wird je nach Vertrag in Vierteljahres- oder Monatsraten bezahlt. |
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Auflassungsvormerkung |
Durch eine entsprechende Eintragung ins Grundbuch wird der Anspruch auf Übertragung des Eigentums an dem Grundstück weitgehend gesichert und verhindert, dass etwa die Immobilie im Zeitraum zwischen der Bezahlung und der Eintragung des neuen Eigentümers im Grundbuch ein zweites Mal veräußert wird. |
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Auszahlungskurs |
Prozentsatz des Darlehensbetrages (Nominalbetrag), den der Darlehensnehmer nach Abzug des vereinbarten Damnums erhält. |
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Wenn Familienangehörige, Verwandte, Nachbarn oder Kollegen beim privaten Hausbau anpacken, sind die Helfer des Bauherrn grundsätzlich bei der Bau-Berufsgenossenschaft wie echte Arbeitnehmer gegen die Folgen von Arbeitsunfällen versichert. Der Versicherungsschutz für die Helfer greift auch ohne Anmeldung, die spätestens eine Woche nach Baubeginn zu erfolgen hat. Wer die Anmeldung versäumt, muss mit einer Geldstrafe von bis zu 2.500 € rechnen. Der Beitrag beträgt für eine Helferstunde ca. 1,35 €. Die Versicherung des Bauherren und/oder des Ehegatten ist dagegen freiwillig und sollte schriftlich beantragt werden. Der Beitragssatz beträgt hier ca. 230 € pro Monat/ Person. |
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Bauabzugssteuer |
Seit Anfang 2002 ist bei der Bezahlung von Bauleistungen ein Steuerabzug in Höhe von 15 % vorzunehmen und ans Finanzamt abzuführen. Dieser Abzug unterbleibt, wenn der leistende Bauunternehmer eine Freistellungsbescheinigung vorlegt oder der Umfang der Bauleistung innerhalb bestimmter "Bagatellgrenzen" bleibt. Zum Abzug sind alle Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechts verpflichtet - dazu zählen aber auch private Bauherren, die Vermieter sind (z. B. beim Umbau eines selbst genutzten Wohnhauses mit vermieteter Einliegerwohnung). |
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Baubürgschaft |
Eine Baubürgschaft ist sinnvoll, um bei Zahlungsunfähigkeit des Bauunternehmers finanzielle Forderungen von Subunternehmen an den Bauherrn zu vermeiden. Dabei empfiehlt es sich, sowohl die Fertigstellung als auch eventuelle Gewährleistungsansprüche durch eine ausreichend hohe Bankbürgschaft abzusichern. Dies muss der Käufer/Bauherr vor Vertragsabschluss aushandeln und zur Voraussetzung des Bauvertrages machen. |
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Baugrenze |
In Bebauungsplänen werden Baugrenzen in der Regel als blaue Linie dargestellt; sie legen bei neu zu errichtenden Bauvorhaben die einzuhaltende Bauflucht fest. Die Baugrenze trennt den überbaubaren vom nicht überbaubaren Bereich eines Grundstücks (gilt z. B. auch für Garagen!) und ist oft nicht identisch mit dem Verlauf der Grundstücksgrenze. |
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Baulastenverzeichnis |
Auf Anordnung der Baurechtsbehörde sind Baulasten, ggf. aber auch altlastenrechtliche oder bodenschutzrechtliche Verpflichtungen des Grundstückseigentümers in ein bei der Gemeinde geführtes Verzeichnis einzutragen. Beispiel: Die Fläche eines Grundstücks ist als notwendiger Zugang zu einem anderen Grundstück gesichert. |
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Baulinie |
Ist im Bebauungsplan eine - in der Regel rote - Baulinie eingezeichnet, muss das zu errichtende Gebäude mit einer Gebäudeseite zwingend an diese Linie gerückt werden. |
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Bauvoranfrage |
Ob ein Grundstück überhaupt oder nach den Vorstellungen des Bauherrn bebaut werden kann, ist nicht immer eindeutig erkennbar. Vor Einleitung des eigentlichen Baugenehmigungsverfahrens kann daher zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens eine Vorprüfung beantragt werden. Die in der Bauvoranfrage gestellte Frage sollte so konkret sein, dass sie von der Bauaufsichtsbehörde verbindlich beantwortet werden kann. Der Bauvorbescheid ist drei Jahre gültig und kann um jeweils ein Jahr verlängert werden. Der Bauvorbescheid berechtigt nicht zur Ausführung des Vorhabens. |
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Bauweise |
Die Bauweise - offen oder geschlossen - kann im Bebauungsplan vorgegeben sein. Bei der offenen Bauweise müssen je nach Vorgabe Einzel-, Doppel- oder Reihenhäuser gebaut werden, die eine Gesamtlänge von 50 m nicht überschreiten dürfen. Bei der geschlossenen Bauweise müssen sich in der Regel die seitlichen Außenwände der Gebäude berühren. |
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Bearbeitungsgebühr |
Von Banken einmalig erhobene Gebühr für die Bearbeitung des Darlehensantrages. Sie wird in der Regel bei der Auszahlung des Darlehens abgezogen. |
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Bebauungsplan |
So genannte "einfache" Bebauungspläne enthalten nur einzelne Festsetzungen als verbindliche Regelungen. "Qualifizierte" Bebauungspläne setzen rechtsverbindlich fest, welche städtebaulichen Maßnahmen auf einem Grundstück erlaubt sind, u. a.: Art der baulichen Nutzung (z. B. Wohngebiet), Maß der baulichen Nutzung (z. B. Geschoss- und Grundflächenzahl), Bauweise, Baugrenzen und Baulinien, örtliche Verkehrsflächen, ggf. Gestaltungsrichtlinien für Gebäude. |
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Beleihungsgrenze |
Die Beleihungsgrenze für Hypotheken beträgt bis zu 80% der Herstellungskosten oder des Kaufpreises. Hypothekenbanken beschaffen sich die Mittel für solche Darlehen durch den Verkauf von Pfandbriefen. |
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Beleihungswert |
Dauerhafter Wert, der der Ermittlung der Beleihungsgrenze sowie der längerfristigen Risikobeurteilung dient. |
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Bereitstellungszinsen |
Wer sich niedrige Zinsen für sein Immobiliendarlehen sichern möchte, das Baugeld aber erst später braucht, muss rechnen, ob es sich lohnt: Viele Geldinstitute berechnen Bereitstellungszinsen für nicht abgerufene Darlehensbeträge. Diese fallen in der Regel ab dem vierten Monat nach Abschluss des Darlehensvertrags an und betragen pro Monat üblicherweise 0,25 Prozent. |
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BGB-Vertrag |
Der Bauherr kann den Vertrag mit Bauunternehmern/Handwerkern wahlweise nach dem Werkvertragsrecht des BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) abschließen oder auf Grundlage der VOB (Verdingungsordnung für Bauleistungen). Beim BGB-Vertrag verjähren Mängel bei Arbeiten an Bauwerken in fünf Jahren, wobei die Gewährleistungsfrist mit der Bauabnahme der Immobilie beginnt. Im Fall eines Mangels kann der Bauherr die Abnahme und damit die Zahlung verweigern. Er ist erst zur Abnahme und Zahlung des Werklohns verpflichtet, wenn die gesamte Immobilie vertragsgemäß errichtet ist. |
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Bonität |
Bonität bedeutet Kreditwürdigkeit. Diese ist gegeben, wenn eine Darlehensgewährung unter persönlichen (in erster Linie zählt hier die Kreditauskunft) und sachlichen Gesichtspunkten vertretbar ist. Für die Beurteilung der sachlichen Bonität werden sämtliche Unterlagen über Einkommen und Ausgaben geprüft. |
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Damnum |
Oft als Disagio bezeichnet, ist die Differenz zwischen dem Nominalbetrag (Rückzahlungsbetrag) und dem Auszahlungsbetrag eines Hypothekendarlehens |
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Darlehensvertrag |
Vertrag über die Gewährung und Rückzahlung einer bestimmten Geldsumme. Das Darlehen kommt zustande durch einen Darlehensantrag sowie die Zusage (Bewilligung) der Bank. |
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Deckungshypothek |
Hypotheken, die als Sicherheit für die von den Hyopthekenbanken ausgegebenen Pfandbriefen dienen. |
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Dingliche Absicherung |
Absicherung eines Kredits durch Grundpfandrechte. |
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Disagio |
Das Disagio (auch Damnum genannt) ist die Differenz zwischen dem Nennwert der vereinbarten Darlehenssumme und der tatsächlichen Auszahlung. Dieser Auszahlungsverlust ist praktisch eine Zinsvorauszahlung: Im Gegenzug reduziert der Kreditgeber den Nominalzins entsprechend. Bei der Finanzierung einer vermieteten Immobilie kann der Eigentümer das Disagio steuerlich geltend machen. |
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Effektivzins |
Preis für die Gesamtbelastung pro Jahr in Prozent bei Krediten, deren Konditionen für die gesamte Laufzeit des Darlehens festgeschrieben sind. |
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Eigentümerversammlung |
In der Eigentümerversammlung wird über den Gebrauch des Sonder- und Gemeinschaftseigentums von Eigentumswohnungen und über deren Verwaltung entschieden. Beschlüsse, die gegen das Wohnungseigentumsgesetz oder die Gemeinschaftsordnung verstoßen, können innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung vor dem zuständigen Amtsgericht angefochten werden. |
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Einheitswert |
Ein vom Finanzamt festgesetzter steuerlicher Richtwert für Grundstücke und Gebäude, auf dessen Basis u. a. die Grundsteuer und die Grunderwerbsteuer ermittelt werden. |
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Erschließung |
Maßnahmen, die notwendig sind, um ein Grundstück baureif zu machen. Dazu gehören Erschließungsarbeiten der Gemeinden für den Straßen- und Kanalbau sowie für Wasser-, Gas- und Elektrizitätsversorgung etc. Die anfallenden Erschließungskosten werden in der Regel nach bestimmten Verfahren auf die Grundstückseigentümer umgelegt. |
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Festzinshypothek |
Darlehen, dessen Konditionen die Bank für einen bestimmten Zeitraum garantiert. Die Festzinshypothek ist das Markenzeichen der Hypothekenbanken. |
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Finanzierungsplan |
Zusammenstellung aller Herstellungs- oder Erwerbskosten einerseits und der zur Finanzierung dienenden Eigen- und Fremdmittel andererseits. |
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Flächennutzungsplan |
Alle Kommunen sind dazu verpflichtet, in ihrem Gemeindegebiet für eine "nachhaltige städtebauliche Entwicklung" zu sorgen. In diesem Zusammenhang soll der Flächennutzungsplan, als "vorbereitendes" Planungsinstrument, die bauliche und sonstige Nutzung aller Grundstücke im gesamten Plangebiet nach den voraussehbaren Bedürfnissen der Bevölkerung für die nächsten Jahre in groben Zügen darstellen. |
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Freistellungserklärung |
Beim Bau von Eigentumswohnungen durch einen Bauträger sichert sich dessen Bank in der Regel durch eine Globalgrundschuld an allen Eigentumswohnungen ab. Werden einzelne Eigentumswohnungen in der Bauphase verkauft, so muß der Käufer häufig bereits vor Fertigstellung erste Teilzahlungen auf den Verkaufspreis leisten. Durch eine entsprechende Freistellungserklärung der Bank des Bauträgers wird sichergestellt, daß die gekaufte Wohnung nach Zahlung des vollen Kaufpreises von der Globalbelasung durch die Bank des Bauträgers freigestellt wird. |
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Beim Kauf einer Eigentumswohnung wird auch so genanntes Gemeinschaftseigentum erworben, das allen Eigentümern gemeinsam gehört und für dessen Erhalt sie auch gemeinsam aufzukommen haben: zum Beispiel das Grundstück, Parkplätze, Treppenhaus und Flure, der Fahrradkeller, tragende Wände etc. |
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Grundbuch |
Das Grundbuch ist ein öffentliches Register, das vom zuständigen Amtsgericht geführt wird und die Rechtsverhältnisse eines Grundstücks der Öffentlichkeit zugänglich macht. Es zeigt die Eigentumsverhältnisse des Grundstücks, die Lasten und Beschränkungen des Grundstücks, die Hypotheken und Grundschulden auf. |
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Grundpfandrecht |
Die Hypothek und die Grundschuld sind so genannte Grundpfandrechte. Durch deren Eintragung ins Grundbuch erhalten Kreditgeber eine dingliche Sicherheit in Form eines Pfandrechts an einem Grundstück und dem damit verbundenen Gebäude. Dabei bestimmt die Reihenfolge der Eintragungen im Grundbuch (z. B. "2. Hypothek"), welche Forderung im Bedarfsfall zuerst zum Zug kommt. |
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Grundschuld |
Die Grundschuld ist die übliche Absicherung einer Immobilienfinanzierung (Verpfändung des Grundstücks und des Gebäudes, dokumentiert durch Eintrag ins Grundbuch). Die Grundschuld bleibt - im Gegensatz zur Hypothek - auch bei fortlaufender Tilgung des Darlehens in voller Höhe bestehen, da sie von der zu sichernden Forderung unabhängig ist. Das hat für den Immobilienbesitzer oft den Vorteil, dass er die Grundschuld nach der Tilgung erneut für einen Kredit verwenden kann. |
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Gutachterausschuss |
Der kommunale Gutachterausschuss ermittelt auf Grund von Kaufpreissammlungen verkaufter Grundstücke laufend Durchschnittswerte, die so genannten Bodenrichtwerte. In diesen kommt nicht zuletzt auch die Wohnqualität der Grundstücke zum Ausdruck ("Lagewerte"). Zur Übersicht erstellt der Gutachterausschuss eine Karte, in der die Bodenrichtwerte eingetragen sind.
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Hebesatz |
Von den hebesatzberechtigten Gemeinden per Satzung festgesetzter Zuschlag auf den einheitlichen Steuermessbetrag zur Bemessung der Gewerbe- und Grundsteuer. |
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Hypothek |
Pfandrecht zur Sicherung einer Darlehensforderung. Im Gegensatz zur Grundschuld ist die Hypothek einem Kredit zugeordnet. Mit zunehmender Tilgung eines Darlehens nimmt auch die Hypothek im gleichen Maßstab ab. |
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Hypothekenbanken |
Sind auf langfristige, grundpfandrechtlich gesicherte Finanzierungen spezialisierte Banken. Sie unterliegen den strengen Regelungen des Hypothekenbankgesetzes. |
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Konditionen |
Bedingungen, zu denen ein Darlehensgeber bereit ist, ein Darlehen zur Verfügung zu stellen. |
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Laufzeit |
Die Laufzeit eines Darlehens umfaßt den Zeitraum von der Auszahlung bis zur vollständigen Rückzahlung. |
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Die Bewertungszahl legt fest, in welcher Reihenfolge die Bausparer ihre Bausparmittel ausgezahlt bekommen. Sie errechnet sich aus den Zinsen für die Einzahlungen, der Höhe der Bausparsumme, dem gewählten Bewertungszahlfaktor sowie eventuell dem Leistungsfaktor. Jeder Bausparer kann seine Bewertungszahl selbst beeinflussen, indem er z. B. stets am Monatsanfang einzahlt. Bei taggenauer Verzinsung, wie sie z. B. die Bausparkasse Schwäbisch Hall bietet, wächst die Bewertungszahl bei regelmäßigem Sparen schneller, als wenn man erst am Jahresende einzahlt. Die bereits erreichte Bewertungszahl wird dem Sparer im Jahreskontoauszug bekannt gegeben. Die Mindestbewertungszahl legt dabei fest, ab welcher Bewertungszahl der Sparer sein Darlehen zugeteilt bekommt. |
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Mindestsparguthaben |
Das Mindestsparguthaben ist eine der Voraussetzungen für die Zuteilung. Es muss je nach Tarifvariante mindestens 40 % oder 50 % der Bausparsumme betragen. Ausnahme: Bei der so genannten Wahlzuteilung kann die Zuteilung mit Zustimmung der Bausparkasse unter bestimmten Voraussetzungen bereits ab einem Mindestspar- guthaben von 25 % (bis maximal 50 %) der Bausparsumme erfolgen. |
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Als Niedrigenergiehäuser werden Gebäude bezeichnet, die für die Raumheizung nur 30-70 kWh pro m2 und pro Jahr benötigen. Das entspricht 3-7 l Heizöl. Durch die Energieeinsparverordnung (EnEV) werden Niedrigenergiehäuser in Deutschland zum Standard. Weitere wichtige Merkmale eines Niedrigenergiehauses sind u. a.: sehr gute Wärmedämmung der Außenwände, Fenster, Dächer, Kellerwände und Kellerdecken, die Reduzierung von Wärmebrücken und energiesparende Warmwasserbereitung. |
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Nominalbetrag |
Der im Darlehensvertrag vereinbarte Nennbetrag eines Darlehens. Der Auszahlungsbetrag liegt häufig unter dem Nominalbetrag. |
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Notaranderkonto |
Ein vom Notar eingerichtetes Konto, auf das z. B. der Kaufpreis für ein Grundstück eingezahlt wird. Häufig erhält der Notar von der finanzierenden Bank einen Treuhandauftrag. Erst nach Eintragung der Auflassungsvormerkung im Grundbuch und der Bestellung der Grundschuld darf der Notar das Geld vom Notaranderkonto an den Verkäufer weiterleiten. |
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Pfandbriefe |
Festverzinsliche Wertpapiere, die der Mittelbeschaffung für Darlehen dienen. Sie müssen jederzeit durch erststellige Hypotheken mit mindestens gleichem Zinssatz gedeckt sein. Öffentliche Pfandbriefe dienen der Refinanzierung von Kommunaldarlehen an Bund und Länder (Gemeinden). |
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Rangstelle |
Gibt bei mehreren eingetragenen Belastungen (Vorlasten) Aufschluß über die Reihenfolge, in der die Gläubiger im Fall der Zwangsvollstreckung Ansprüche geltend machen können. |
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Für die Schätzung werden dem Darlehensnehmer Gebühren in Rechnung gestellt, die in der Regel bei der Auszahlung des Darlehens einbehalten werden. |
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Schuldendienst |
Regelmäßige Rate, bestehend aus Rückzahlungsanteil und Zinsen. |
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Sondereigentum |
Zum Sondereigentum bei einer Eigentumswohnung gehören das Alleineigentum an einer bestimmten Wohnung (Wohnungseigentum) und das Teileigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen (Balkon, Keller etc.). |
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Sondertilgung |
Steht dem Bauherrn zusätzliches Geld zur Verfügung, etwa durch eine Erbschaft, das er nun für eine Sondertilgung nutzen will, ist das beim Bauspardarlehen problemlos möglich, beim Immobiliendarlehen der Bank während der Zinsbindungsfrist dagegen nur, wenn Sondertilgungen schon beim Abschluss des Kreditvertrages vereinbart wurden. |
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Teilungserklärung |
Durch die Teilungserklärung wird eine Immobilie in "Miteigentumsanteile" (Eigentumswohnungen) aufgeteilt. Erst die vollzogene Teilung macht die selbstständige Belastung der Anteile möglich (z. B. durch eine Hypothek). Der Teilungserklärung kann man entnehmen, an welchen Gebäudeteilen Sondereigentum besteht und welche Teile Gemeinschaftseigentum sind. |
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Tilgung |
Regelmäßige Leistung des Darlehensnehmers zur Rückzahlung des Darlehens. |
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Tilgungs-Aussetzungsdarlehen |
Diese Form des Darlehens wird in der Regel durch eine integrierte Kapitallebensversicherung abgesichert und getilgt. Eine Sonderform stellt das TA-Modell der Bausparkasse Schwäbisch Hall dar (vgl. Randrubrik auf Seite 52). |
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Tilgungsaussetzung |
Die Bank erklärt sich bereit, die vereinbarte Tilgung gegen Abtretung der Ansprüche aus einer Kapitallebensversicherung oder Bausparverträgen auszusetzen. In dieser Zeit der Aussetzung erhält die Bank nur die vereinbarten Zinsen. |
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Umschuldung |
Ablösung eines bestehenden Kredites durch ein neues Darlehen (z.B. bei Umwandlung kurzfristiger Bankkredite in langfristige Hypothekendarlehen) |
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Verkehrswert |
Marktwert eines (un)bebauten Grundstücks an einem bestimmten Stichtag |
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VOB-Vertrag |
In Teil B der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB), die der Bauherr neben anderen Teilen der VOB wahlweise zum BGB-Vertrag zur Grundlage seines Bauvertrags machen kann, werden die allgemeinen Vertragsbedingungen für die Auftragsabwicklung geregelt. Dieser Teil B der VOB wird nur dann Bestandteil des Bauvertrages, wenn er zwischen dem Bauherrn und seinem Vertragspartner individuell vereinbart wird. Ein VOB-Vertrag bietet gegenüber dem BGB-Vertrag insbesondere Vorteile bei der genauen Festlegung von Bauabläufen und einzelnen Schritten wie Mahnung und Mängelbeseitigung. Allerdings beträgt nach VOB die Gewährleistung nur zwei Jahre. |
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Werbungskosten |
Bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sind bestimmte Aufwendungen (z. B. Darlehenszinsen, Disagio, Abschreibungen, Bewirtschaftungskosten, Reisekosten etc.) steuerlich abzugsfähige Werbungskosten. |
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Wertermittlung |
Dient der Ermittlung des Verkehrswertes, der häufig die Grundlage für den Kaufpreis eines Hauses bildet und der Ermittlung des Beleihungswertes. Unter Beleihungswert wird der dauerhafte Wert verstanden und dient der Ermittlung der Beleihungsgrenze sowie der längerfristigen Risikobeurteilung |
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Wohnwirtschaftliche
Verwendung |
Wird das Bausparguthaben innerhalb der gesetzlichen Bindungsfrist ausgezahlt, muss die wohnwirtschaftliche Verwendung des Zahlbetrags nachgewiesen werden. Die gesetzliche Bindungsfrist beträgt sieben Jahre bei Inanspruchnahme von Wohnungsbauprämie und/oder Arbeitnehmersparzulage für vermögenswirksame Leistungen. Als wohnwirtschaftliche Verwendung zählen z. B. Kauf eines Bauplatzes oder einer Immobilie, Neu-, An- und Umbau, Renovierung, Modernisierung, Ent-/Umschuldung von Wohneigentum. Das Bauspardarlehen muss immer wohnwirtschaftlich verwendet werden. |
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Zuteilung |
Der Begriff "Zuteilung" bedeutet, dass ein Bausparvertrag alle Voraussetzungen erfüllt, die für die Auszahlung des Guthabens und die Beantragung des Bauspardarlehens notwendig sind. Voraussetzungen für die Zuteilung sind z. B. bei der Bausparkasse Schwäbisch Hall das Erreichen des Mindestsparguthabens an einem der zwölf jährlichen Bewertungsstichtage, das Erreichen der für die Zuteilung erforderlichen Bewertungszahl, wenigstens in Höhe der Mindestbewertungszahl, und die Erklärung des Bausparers, dass er die Zuteilung annimmt. Bei der Zuteilung sind alle Bausparkassen streng an ihre Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge gebunden. |
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Zwischenfinanzierung |
In der Baufinanzierung kann es vorkommen, dass ein für einen späteren Zeitpunkt zugesagter Kredit sofort benötigt wird, aber die Auszahlung noch nicht möglich ist. In diesem Fall hat man die Möglichkeit, einen Zwischenkredit aufzunehmen, um sich die benötigte Liquidität zu beschaffen. Für diesen Zwischenkredit zahlt man nur Zinsen, die Tilgung erfolgt bei Auszahlung des vorfinanzierten Darlehens in einer Summe. Zwischenfinanzierung durch die Bausparkasse: Wird z. B. die Bausparsumme benötigt, bevor der Bausparvertrag zugeteilt ist, kann mit Hilfe der Zwischenfinanzierung die Finanzierungslücke geschlossen werden. Zu diesem Zweck wird ein tilgungsfreies Darlehen in Höhe der Bausparsumme gewährt. Bei Auszahlung des Zwischenkredits ist das Mindestsparguthaben eingezahlt - unabhängig von der Restsparzeit bis zur Zuteilung. Sobald der Bausparvertrag zugeteilt ist, wird dieser Zwischenkredit durch die Bausparsumme abgelöst. |
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Änderungen, Irrtümer und Vollständigkeit vorbehalten |